Heute in der beliebten Spezialrubrik: Begegnungen mit Radfahrenden
Sicher mehr als 90 Prozent aller Autofahrer sind bzgl. der geltenden Gesetze/Vorschriften/Vorgaben bzgl. Radfahrenden im Straßenverkehr mit Nichtwissen ausgestattet, sodass sie bei einer eine diesbezüglichen Prüfung kläglich scheitern würden.
Daher einige Erstinformationen oder für den weniger wahrscheinlichen Fall – Auffrischinfos (neudeutsch: Boosterinfos):
Hupen, also rechtlich die Benutzung eines Schallzeichens, darf ein Autofahrer nicht einfach als Unmutsbezeugung, weil ein Radfahrender seiner Meinung nach irgendetwas tut was nach persönlicher Auffassung nicht genehm ist. Es ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 5 Euro.
Der Klassiker: ein irgendwie gearteter Weg führt parallel zur Fahrbahn. Der Autofahrer ist prinzipiell der Auffassung, dieser Weg sei für jeden Radfahrenden zwingend zu benutzen. Falsch.
Die Radwegbenutzungsplicht setzt begrifflich einen Radweg voraus, also nicht irgendeinen „Weg“. Dieser muss dann entsprechend benutzungspflichtig gekennzeichnet werden. Handelt es sich um einen Gehweg der von Radfahrenden auch benutzt werden darf (!!) ist dieser wie folgt gekennzeichnet:
Nur durch die drei Zeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnete Radwege sind benutzungspflichtig:
Hat die Leserschaft bislang gedacht, alles alter Quark, da hier Neuland:
Und es gibt weitere Einschränkungen, selbst bei Benutzungspflicht:
Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
- straßenbegleitend:
Radwege sind u. a. nicht straßenbegleitend, wenn sie zu weit, in der Regeln 5 Meter und mehr, von der Hauptfahrbahn entfernt geführt werden. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Radweg nicht die Straße begleitet, ist dass er an Kreuzungen nicht dieselben Vorfahrtsrechte bekommt. Radwege, die weitab von einer parallelen Fahrbahn oder gar völlig unabhängig von Straßen verlaufen sind nicht straßenbegleitend. - benutzbar:
Unbenutzbar sind Radwege beispielsweise,- wenn sie nicht in die Richtung führen, in die man fahren will (u.a. auch, wenn man links abbiegen möchte, darf der Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen werden, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen),
- wenn sie zugeparkt oder zugestellt (z.B. Mülltonnen) oder Fußgänger auf ihnen laufen, so dass man dort nicht fahren kann,
- anderweitig (z.B. durch Schneemassen) blockiert sind, aber auch
- von Schnee bedeckt ist, während die Fahrbahn geräumt ist.Jeweils der unbenutzbare Abschnitt ist nicht benutzungspflichtig; jedoch muss man nicht ständig zwischen Radweg und Fahrbahn wechseln, sondern fährt frühzeitig an einer möglichst sicheren Stelle vor dem Hindernis auf die Fahrbahn und an einer sicheren Auffahrt danach, wieder auf den Radweg zurück. Ist der Radweg alle paar hundert Meter unbenutzbar, muss er auf der ganzen Strecke nicht befahren werden, weil ein ständiger und nicht gerade ungefährlicher Wechsel zwischen Radweg und Fahrbahn nicht zugemutet werden kann. Dabei ist unerheblich, ob der Gehweg frei ist, denn Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren, auch nicht über sie ausweichen. Die einzig legalen Varianten sind Fahren auf der Fahrbahn oder Schieben über den Gehweg, letzteres aber auch nur, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Sonst wäre auf der Fahrbahn zu schieben, wo man dann aber auch gleich fahren kann.
- zumutbar:
Zumutbarkeit ist ein unscharfer Begriff. Zunächst einmal ist ein Radfahrer nach § 3 StVO gehalten, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen. Eine schlechte Oberflächenbeschaffenheit (z.B. schlechter Belag, rutschige Blätter, Streugut) des Radwegs bringt alleine keine Unzumutbarkeit. Kann sie jedoch auch durch angepasste Fahrweise nicht ausgeglichen werden, muss der dann unzumutbare Radweg nicht benutzt werden. „Unzumutbar“ kann man vielleicht am besten daran festmachen, ob der Zustand durch angepasstes Fahren nicht mehr in den Griff zu bekommen ist. Dieses Kriterium schließt damit auch die Benutzungspflicht kurzer Stecken linksseitigen Radwegs aus, weil die dazu notwendige Querung der Fahrbahn eine erhebliche Gefahrenquelle darstellt. Auch der ständigen Wechsel zwischen Abschnitten benutzungspflichtigen Radwegs und der Fahrbahn oder zwischen rechts- und linksseitigen Radwegstücken ist unzumutbar. Nicht hinnehmen muss man beispielsweise auch, dass auf dem Radweg verbliebenes Streugut, Glasscherben oder ähnliches ständig zu Reifenpannen führen.
Die Erweiterung des Abstands beim Überholen von Radfahrenden durch PKW haben wir dem GröVaZ zu verdanken.
Mit meinen fast wieder erreichten 7000 Radkilometern in 2022 darf ich mir als regelmäßiger Beobachter und Teilnehmer der Szenerie ein Urteil erlauben. Dieser Abstand wird in mindestens 90 Prozent aller Überholvorgänge von den Autofahrern missachtet. Kostet 30 Euro, mindestens…

Zahlen zu den Verstößen konnte ich keine ermitteln. Vermutlich gibt es kaum eine Ordnungswidrigkeit die öfters begangen wird aber faktisch nie verfolgt wird.
Daher ist es ein symbolischer Akt in der Verkehrspolitik, eine Suggestion an die Radfahrenden für mehr Sicherheit sorgen zu wollen, aber mann scheut sich konsequent gegen die Verstöße vorzugehen.
Wo sind die zivilen Polizisten mit Dashcam auf Streife mit Rad die konsequent hier durchgreifen. Sollte kein Problem sein zwei Fahrräder zu organisieren, Helme mit Dashcams aufzurüsten und ein bisschen Willen zur Verfolgung solcher Vorgänge zu zeigen. Für mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Aber da wird zugunsten der PKW Lobby sofort eingeknickt und faktisch nichts unternommen. Ärgerlich.
Dabei wäre eine solche Maßnahme eine der effektivsten und ökonomischten Maßnahmen behördlicher Art. Ein einfache Rechnung:
Einsatz 1 h, pro Minute 1 Verstoß: Bußgeldhöhe somit 1800 Euro (= Einnahmen).
Ausgaben: 2 Personen 1 h, Stundensatz 100 Euro (großzügig): 200 Euro. Dazu Verwaltungsgeld (geschätzt) nochmal 200 Euro. Also 400 Euro.
Und selbst wenn es doppelt soviel ist an Ausgaben rechnet sich das für den Staat immer noch fürstlich. Also Wissing, Lindner und Co: ran an den Finanzspeck der Autofahrer. Nur Mut. Das Recht ist auf Eurer Seite.
P.S. In der nächsten Folge wird dann mit Mythen aufgeräumt, a la, Radfahrer dürfen an roten Ampeln nicht rechts überholen…

