Besser als Heribert Prantl kann ich die Dinge die an Silvester in Köln vorgefallen sind nicht zusammenfassen:
Das ist keine Schärfe des deutschen Asylrechts, sondern eine Selbstverständlichkeit; das steht schon so in der Genfer Flüchtlingskonvention, das gilt also seit dem Jahr 1951. Es heißt dort in Artikel 33 Absatz 2, dass sich derjenige Flüchtling auf die Vergünstigungen der Konvention nicht berufen kann, „der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“. Bei Gefahr für die Sicherheit eines Landes muss also nicht die Rechtskraft eines Urteils abgewartet werden. Und so steht es auch in Paragraf 60 des Aufenthaltsgesetzes und in Paragraf 3 Absatz 4 des Asylgesetzes.
Es ist also nicht so, dass kriminelles Verhalten keinen Einfluss hätte auf das Asylrecht und das Asylverfahren: Wer im Gastland auf massive Weise kriminell wird, entzieht sich selbst den Schutz des Gastlandes; Abschiebung ist die Folge. Sie ist Repression und Prävention zugleich; es wäre ein fatales Signal für die Migranten und für die sie aufnehmende Gesellschaft, wenn es ohne Belang wäre, ob Migranten sich gröblichst kriminell aufführen. Flüchtlinge sind nicht per se bessere Menschen, weil sie zum Teil Furchtbares hinter sich haben. Sie müssen auch keine besseren Menschen sein, um in Deutschland Schutz zu erhalten. Wenn sie aber, ob allein oder im Zusammenwirken mit deutschen Randalierern, den öffentlichen Raum in einen Angst- und Gewaltraum verwandeln, muss das Gastland ein robustes Nein sagen und durchsetzen….“