Dies sind zwei Begriffe deren Inhalt, Definition und Verwendung zu wenig verbreitet ist, weshalb ich diese Thematik aufgreife.
Ausgangspunkt des Diskurses ist das Ereignis eines Verkehrsunfalles wegen Eis- bzw. Schneeglätte und der Aussage des Unfallverursachers, Schuld am Unfall sei das Wetter bzw. die Witterungbedingungen.
Deshalb zunächst zur Begrifflichkeit Schuld:
Als Voraussetzung für Schuld wird meist angenommen, dass der Schuldige die Wahlmöglichkeit hatte, die als schlecht definierte Tat zu unterlassen. In der Philosophie wird die Schuldfähigkeit deshalb oft auf die Willensfreiheit zurückgeführt. …“
Der entscheidende Punkt ist die Handlungsalternative. Tun oder unterlassen. Insofern wird klar, das „ein Wetter“ niemals Schuld tragen kann. Es kommt auch als Täter nicht in Betracht.
Was allerdings noch weniger bekannt ist, ist die sog. Gefährdungshaftung. Denn es gibt den Fall nicht, dass bei einem Verkehrsunfall niemand Schuld ist.
Die Gefährdungshaftung hat ihre Grundlage im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes:
Das bedeutet, jeder der sich ins Auto setzt und den Zündschlüssel dreht unterliegt automatisch dieser Gefährdungshaftung.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kraftfahrzeughaftung.html
Ein Autofahrer kann dann bei z.B. Eis- und Schneeglätte und einem Unfall nicht argumentieren, er sei z.B. ausserorts doch statt erlauben 100 km/h nur 80 km/h oder xx km/h gefahren und entsprechend den äußeren Bedingungen vorsichtig gewesen. Er hätte demnäch alles getan um den Unfall zu vermeiden.
Diesen Gedanken konsequent zu Ende gedacht bedeutet aber, wenn die Straßenverhältnisse so kritisch sind, dass sie eine Fahrzeugbewegung nicht ohne massives Risiko der Gefährdung Dritter erlauben, muss diese Fahrt unterbleiben (Alternativen z.B. Bus, Bahn, Fuss). Das ist exakt die Handlungsalternative zur Umgehung der Schuld und auch der Haftung an den Unfallfolgen.