Hier Lehrbeispiel 2 was Autofahrer oft nicht wissen.
Selbstverständlich gilt auch für Radfahrer grundsätzlich das Rechtsfahrgebot.
Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn einladen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca. 80 Zentimetern geraten. „Damit soll verhindert werden, dass Fußgänger am Gehweg durch Radfahrer behindert werden und sichergestellt, dass die Radfahrer etwa vor unachtsam geöffneten Autotüren besser geschützt sind“, erklärt Volker Dohrmann vom Hamburger Radhersteller Stevens. Bei dichtem Verkehr kann der Abstand je nach Situation auch nur 40 Zentimeter betragen, bei hohen Bordsteinen, tiefen Gullydeckeln oder anderen Gefahren kann je nach Situation auch mehr als ein Meter Sicherheitsabstand nötig sein.
Dieses Gebot gilt somit ebenfalls auch für auf einem benutzungspflichtigen Radweg beharrlich nebeneinander fahrenden Fahrradfahrern. Das stellt nichts anderes dar als zwei nebeneinander fahrende Autos auf einer zweispurigen Straße. Grundsätzlich spricht nichts dagegen nebeneinander zu fahren, solange niemand anderes behindert wird. Eine Behinderung liegt aber regelmäßig schon dann vor, wenn der Überholende auf das vor ihm fahrende Fahrrad auffährt und durch akkustisches Signal (Klingel, Rufen) faktisch eine Bitte äußern muss die Fahrbahn zum Überholen frei zu machen. Es ist kein Gnadenakt überholen zu dürfen sondern die Verpflichtung des auf der Überholspur fahrenden, das Rechtsfahrgebot einzuhalten um eben keine Behinderung darzustellen.