Hier ein Ausflug in die weitestgehend unbekannten Details von Fahrbahnmarkierungen für Radfahrer.
Zunächst zum Radfahrstreifen.
Radfahrstreifen haben grundsätzlich eine durchgezogene Linie als Markierung und werden mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet:
Dieses Schild legt auch die Benutzungspflicht für Radfahrer fest. Juristisch ist jedoch der Radfahrstreifen kein Teil der Fahrbahn. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass die seit 2020 geltenden Abstände zu Radfahrern von 1,50 bzw. 2,00 Metern nicht gelten.
Das mag spitzfindig sein, ist rechtlich aber die Sachlage. Daraus lässt sich wiederum folgern, dass Verkehrsjuristen eher weniger auf Fahrrädern unterwegs sind, denn als Radfahrer erschrecke ich mich wenn mir jemand zu nahe kommt, egal ob dazwischen eine Linie auf der Fahrbahn ist oder nicht.
Der Schutzstreifen wird durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet und ist Teil der Fahrbahn. Daher gelten justisisch die einzuhaltenden Abstände bei Überholvorgängen (1,5 bzw. 2 Meter).