Ich weiss gar nicht wieviele Beiträge ich zu dieser Kategorie ich bereits verfasst habe. Es bleibt aber eine Thematik, die unermüdlich beackert werden will, sollte noch ein Restfunke in mir vorhanden sein, etwas zum besseren zu wenden, was die Reduzierung der Gefährung Radfahrender betrifft.
Zunächst wiederhole ich zur Auffrischung eine Passage aus der StVO, §2:
Mit dieser Gesetzeslage ist zweierlei verbunden. Zunächst die klare Aussage, dass prinzipiell nebeneinander gefahren werden darf.
Im zweiten Satzteil wird es strittig, denn was eine Behinderung darstellt ist vom Gesetzgeber nicht geregelt.
Grundsätzlich gilt:
Seit April 2020 gilt laut § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO die Regelung, dass innerorts mindestens 1,50 Meter Seitenabstand zum Radfahrer eingehalten werden müssen, außerorts mindestens 2 Meter.
Der Abstand wird ab dem linken Lenkerende gemessen, nicht etwa der Fahrradmitte!
Ein wenig Fakten:
50 cm Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand und 70 cm Fahrradbreite ergeben 120 cm. Addiert man hierzu 150 cm Seitenabstand hinzu ergibt dies 270 cm. Das bedeutet bei einer Fahrbahnbreite von 3 Metern grundsätzlich, dass die Gegenfahrbahn zum überholen genutzt werden muss (außerorts bei 2 Meter Seitenabstand noch gravierender).
Das bedeutet und das sollte einfach zu merken sein, bei Gegenverkehr ist ein Überholen eines Fahrradfahrers grundsätzlich nicht möglich. Sollte eigentlich nicht so schwer zu verstehen sein.
Es wurde nun ein Fall vorgelegt, wo zwei Radfahrer innerorts nebeneinander fahren und ein Auto entgegenkommt. Es wird behauptet, hier liegt eine Behinderung vor, die Radfahrer hätten zwingend einzeln hintereinander zu fahren. Das Szenario welches der (sachlich falschen) Argumentation zugrunde gelegt wird ist die Behauptung, ein Überholen des Radfahres könnte stattfinden, würden sie anstatt nebeneinander hintereinander fahren. Dem ist aber wie gezeigt aufgrund der Platzverhältnisse mitnichten so. Bei Gegenverkehr ist ein Überholen aufgrund der Platzverhältnisse stets nicht möglich, daher kann auch keine Behinderung vorliegen. Ob es dann ein Radfahrer ist oder zwei Radfahrer nebeneinander spielt somit keine Rolle. Auch ein gleich schneller Traktor der exakt die gleiche Breite die die Radfahrer einnehmen würde könnte ebenfalls nicht bei Gegenverkehr überholt werden. Das leuchtet natürlich ein, weil es sich hier um ein motorisiertes „starkes“ Fahrzeug handelt, bei dem Radfahrer sieht der durchschnittliche Autofahrer eben keinen gleichwertigen Verkehrteilnehmer sondern einen sich ihm unterzuordnenden.
Um es aber auch klar zu formulieren, ich würde niemals dafür pladieren bei regem Verkehr zumal innerorts als Radfahrer nebeneinander zu fahren. Mich stören auf Radwegen die permanent nebeneinader fahrenden Radfahrer kollosal, den bei einem 3 Meter breiten Radweg passen 2 Radfahrer mit je 1,20 Meter prima aneinander vorbei, aber bei einem dritten in der Mitte wird es grundsätzlich gefährlich. Und zwar völlig unnötig. Eine kleine Fahrbahnunebenheit, ein Schlenker, ein Stein dem ausgewichen werden muss und schon kracht es. Völlig überflüssig und riskant aber Ausdruck eines egoistischen Denkes und Handels einer mittlerweile mehrheitlich existierenden Spezies Mensch.
Eine absichtliche Behinderung ist selbstverständlich nicht akzeptabel, aber es liegt in der Natur der Sache, dass ein Radfahrer durchschnittlich langsamer fährt als ein Autofahrer und diese „Behinderung“ unvermeidbar ist, weil beide Verkehrsteilnehmer mit Rechten versehen sind die keiner Rangordnung unterliegen .
Übrigens muss ich als Radfahrer beim Überholen anderer Radfahrer die 1,50 bzw. 2 Meter Abstand nicht einhalten. Hier geht die Rechtssprechung aufgrund der geringeren Masse und der physikalischen Kräfte bei einem Zusammenstoß von einer geringeren Gefahr aus. Dennoch muss selbstverständlich eine Gefährdung ausgeschlossen werden, weshalb es z.B. nichts schadet zu klingeln oder zu rufen.

Quelle: www.dieketterechts.com
Übrigens: hier rechts könnte ein Radfahrstreifen existieren, müsste aber durch das Kennzeichen 237 ersichtlich gemacht werden. Im Gegensatz zu dem Autofahrer im Bild glauben irrigerweise Autofahrer z.T., der Trennstrich bedeutet keinen Abstand beim Überholen einhalten zu müssen.
Ich werde in einem separaten Beitrag auf die Thematik Radfahrsstreifen und Schutzstreifen eingehen, auch hier herrscht ein Defizit an verbindlichen Infos.