Hier einige Informationen für alle Verkehrsteilnehmer Radfahrer und ihr Fahrrad betreffend.
Im konkreten geht es um die Fragestellung, muss ein Rennrad auch eine Klingel haben?
Ja muss es. Es ist unerheblich um welches Rad es sich handelt, also City Bike, Trekking Bike, Rennrad etc.
Dies ist in der sog. Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt, konkret im § 64a:
§64a Einrichtungen für Schallzeichen
Der Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß dagegen 15 Euro vor. Allerdings ist mir kein einziger Fall bekannt, indem ein Radrennfahrer wegen einer fehlenden Klingel deswegen belangt worden ist.
Das ganze gilt allerdings grundsätzlich nur bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Also wenn ich hinter meiner Hütte querfeldein fahre, dann tangiert die Vorschrift nicht die Fahrradausrüstung.
Was noch interessant ist, es gibt keinerlei Vorschriften, wann die Klingel einzusetzen ist. Das bedeutet, es ist nicht festgelegt, dass ein Klingel benutzt werden MUSS.
Es ist nur geregelt wann ein Schallzeichen gegeben werden darf.
„Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. “
“
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
-
1.wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
-
2.wer sich oder Andere gefährdet sieht. „
Bei einem Unfall käme es also im Einzelfall darauf an zu untersuchen, ob das nicht Vorhandensein einer Fahrradklingel zu einem anderen Schadensbild geführt hätte als mit. Und ob im Zweifel ein lauter Warnruf „Achtung“ nicht zu einer äquivalenten Schalläusserung wie der mit einer Kingel geführt hat.
Interessant in diesem Zusammenhang ist natürlich auch, dass zeitgleiches Klingeln und Bremsen faktisch am Rennrad nicht möglich ist, was immer zur Konstellation führt, zu frühes Klingeln könnte nicht wahrgenommen werden (Akkustik, Gegenwind etc.) und späteres Klingeln nimmt ggf. die Chance durch Bremsbetätigung zum Stillstand des Rades zu kommen.
Interessant in diesem Zusammenhand ist auch eine Publikation des ADFC Wolfenbüttel in der folgendes steht:
„Der Gesetzgeber erwartet, dass die Fahrradklingel gezielt eingesetzt wird, um Fußgänger und Radfahrer vor dem
Überholen zu warnen. Dies beweisen Urteile bei Unfällen, wo versäumt wurde, die Fahrradklingel einzusetzen.“
Insofern trifft dies dann nicht auf Begegnungsverkehr auf einem Radweg zu, wo ein Radfahrer einem anderen Radfahrer oder Fußgänger begegnet und sie einander auf gerader Strecke sehen können.
Wer jetzt kombiniert stellt einen weiteren Konflikt fest, denn die STVO wie oben dargestellt erlaubt nur ausserorts beim Überholvorgang den Gebrauch eines Schallzeichens. Richter bei Verkehrsunfällen urteilend scheinen allerdings auch innerorts davon auszugehen, dass eine Klingel gebraucht werden soll. Dass ist aber nicht STVO konform.