Fußgänger im Kreisverkehr: Rechtslage

Ein kniffliges Thema sollte man/frau als Fußgänger an einen Kreisverkehr geraten und diesen dann durch- bzw. überqueren.

Aber wie sieht eigentlich die Rechtslage hier aus.

„…Rechte und Pflichten von Fußgängern und Radfahrern innerhalb eines Kreisels werfen immer wieder Fragen auf. Schon im Oktober beschäftigte sich eine Leserfrage damit. Welches Verhalten ein Fußgänger beim Überqueren von Fahrbahnen zu beachten hat, regelt die Straßenverkehrsordnung, etwa in Paragraf 25 Absatz 3 StVO.Dort heißt es: „Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“

Außerdem muss ein Kraftfahrer, der einen Kreisverkehr verlässt, nach Meinung der Rechtsprechung Paragraf 9 Absatz 3 StVO beachten: Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen – Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren. „Das gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten“, sagt der AvD-Jurist“