Durchfahrt verboten

Auf meiner Standardstrecke mit dem Rad von und zur Arbeit gibt es einen Abschnitt zwischen Pang/Aising und Fraundorf der mit dem Verkehrszeichen 260 „Durchfahrt verboten für Kraftfahrzeuge“ wie folgt ausgeschildert ist:

Die Aussage bezieht sich auf das mittige Schild. Darunter die Erlaubnis für Anlieger die Straße benutzen zu können.

Anlieger meint hier z.B. landwirtschaftlich Fahrzeuge die Felder und Äcker bearbeiten und Zugang benötigen aber ggf. auch (hier nicht vorhandene) Einzelgehöfte die nur über diese Straße angefahren werden können. Da ein Fahrrad bekanntlich kein Kraftfahrzeug darstellt ist es selbstredend erlaubt dort damit zu fahren.

Benutzt nun ein Kraftfahrzeug illegal den Straßenabschnitt begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit und kann mit 50 Euro Strafe rechnen.

Das scheint hier doch so einige PKW und Kleintransporter Fahrer nicht zu interessieren. Wie so oft ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit gegen 0 und somit kein Druck da das der Verstoß Folgen hat.

Interessant wird es, da die Fahrbahnbreite durchgängig nur ca. 3 Meter beträgt. Hier ist faktisch ein Überholen unmöglich (Merke: 2 Meter Abstand außerorts zum Radfahrer beim Überholvorgang). Das jedoch ist für jene Autofahrer die meinen hier einen schnellen Schleichweg gefunden zu haben inakzeptabel. Um dem schwächeren Radfahrer hier mal zu zeigen was die Waffe Auto zu leisten imstande ist wird die Straftat der Nötigung regelmäßig begangen. Mißachtung des Mindestabstandes (z.B. bei 20 km/h = 10 Meter), Hupen, Drängeln, zu enges Überholen, eben das ganze idiotische Programm der Autoaffen Evolutionsstufe 1.1. Kriminelle hinter dem Steuer, ich wiederhole mich gern. Wer eine Nötigung begeht ist dem Straftatbestand selbiger schuldig und somit ein Krimineller.

Eine Nötigung kann drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Allein mit einem Bußgeld ist es daher meist nicht getan.