Natürlich kann man eine Anzeige nicht nur mündlich bei der Polizei aufgeben. Die Schriftform ist selbstverständlich ebenfalls möglich. Neben der Polizei sind Staatsanwaltschaft und Amtsgerichte mögliche Empfänger von Strafanzeigen.
Meine schriftliche Strafanzeige gegen die Fa. L. habe ich daher heute an die Staatsanwaltschaft DEG abgesandt.
Wie geht es nun weiter? Die Staatsanwaltschaft vergibt ein Aktenzeichen nach Eingang der Strafanzeige. Vermutlich erhalte ich eine Eingangsbestätigung. Danach kann dann das Verfahren wegen Geringfügigkeit ( § 153 StPO ) oder weil die Tat nicht nachzuweisen war ( § 170 II StPO ) einstellt oder Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden.
http://www.staatsanwaltschaften.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22879&article_id=81138&_psmand=165
Um es nochmals klar zu formulieren: die Strafanzeige dient nicht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dazu ist eine Zivilklage notwendig.
Jedoch – und das war mir bisher nicht bekannt – gibt es im Strafrecht die Begrifflichkeit der „Rückgewinnungshilfe“. Dies ist die behördliche Befugnis Dinge zu beschlagnahmen, wenn sich z.B. erweist, das eine Person/Firma rechtswidrig im Besitz von Gütern (also z.B. Geld) einer geschädigten Person ist.
Wo liegt der Zusammenhang zwischen Strafanzeige/Straftat und Zivilklage? Die Chancen einer Zivilklage und Geltendmachung von Ansprüchen ist deutlich einfacher, wenn die Straftat durch Anklage und Urteil bereits rechtskräftig nachgewießen wurde. Es wäre faktisch ein starkes Indiz.